Mit dem Rundschreiben ARS 8/2026 hat das Bundesministerium für Verkehr am 25. März 2026 die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 bekannt gemacht und damit das seit 2007 beziehungsweise 2013 geltende Regelwerk für den Asphalteinbau abgelöst. Für Vergabestellen und Straßenbauämter, die jetzt Ausschreibungen für die Bausaison 2027 vorbereiten, ist damit eine sehr konkrete Aufgabe verbunden. Welche Ordnungszahl im Leistungsverzeichnis bildet die neuen Anforderungen tatsächlich ab, und an welcher Stelle reicht der pauschale Verweis auf das Regelwerk nicht mehr aus?
Was die ZTV Asphalt-StB 26 durch ARS 8/2026 und ARS 13/2026 ändert
Die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 gelten für den Neubau und für den Bau von Asphaltschichten in gleichmäßiger Dicke und ersetzen die ZTV Asphalt-StB 07/13 vollständig. Ein zentraler Punkt betrifft den temperaturabgesenkten Asphalt, kurz TA-Asphalt. Er soll ab dem 1. Januar 2027 zum Regelfall werden, unter anderem weil ab diesem Datum der Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900 für Dämpfe und Aerosole bei der Heißverarbeitung von Bitumen bei 1,5 Milligramm pro Kubikmeter verbindlich wird. Parallel dazu hat das Ministerium mit ARS 13/2026 die neuen Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, TL AG-StB 26, eingeführt und die bisherige Fassung aus dem Jahr 2009 abgelöst. Wer nur die Einführung der neuen ZTV verfolgt und die parallele Änderung bei der Klassifizierung von Ausbauasphalt übersieht, übernimmt in der Praxis häufig veraltete Prüfkriterien in die Ausschreibungsunterlagen.
Für Erhaltungsmaßnahmen gilt zusätzlich die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2, bekannt gemacht mit ARS 11/2026, die die bisherige ZTV BEA-StB 09/13 ersetzt. In vielen Leistungsverzeichnissen für Instandsetzungsmaßnahmen wird dieser zweite Teil bislang schlicht vergessen, weil sich die öffentliche Diskussion fast ausschließlich auf Teil 1 und den Neubau konzentriert.
Warum der Standardleistungskatalog vorerst keine fertigen Textbausteine liefert
Der Standardleistungskatalog STLK, aus dem Vergabestellen bislang ihre Ordnungszahlen weitgehend unverändert übernehmen konnten, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vollständig auf die ZTV Asphalt-StB 26 umgestellt. Die aktualisierte Fassung soll erst in den kommenden Monaten über den FGSV Reader bereitgestellt werden. Bis dahin bleibt Vergabestellen nichts anderes übrig, als kritische Positionen selbst zu formulieren oder bestehende Textbausteine gezielt anzupassen. An dieser Schnittstelle entstehen die meisten Fehler, wenn ältere STLK-Texte mit Verweis auf die ZTV Asphalt-StB 07/13 unverändert in eine Ausschreibung für 2027 übernommen werden.
Ordnungszahlen für temperaturabgesenkten Asphalt konkret formulieren
Die ZTV Asphalt-StB 26 schreibt kein einzelnes Verfahren zur Temperaturabsenkung vor. Zulässig sind die Schaumbitumentechnologie, gebrauchsfertig viskositätsverändertes Bitumen nach den TL VBit-StB sowie organische, mineralische oder oberflächenaktive Zusätze. Für das Leistungsverzeichnis bedeutet das, dass eine Ordnungszahl technologieoffen formuliert werden sollte, während der Eignungsnachweis die eingesetzte Technologie, Art und Menge der Zusätze sowie das maschinentechnische Verfahren transparent ausweisen muss. Wird stattdessen ein bestimmtes Verfahren in der Leistungsbeschreibung festgeschrieben, schließt das unter Umständen Bieter mit gleichwertigen, aber technisch anders gelösten Verfahren aus und lässt sich vergaberechtlich kaum sauber begründen.
Für die Formulierung der Grenzwerte sind aus fachlicher Sicht insbesondere folgende Eckdaten relevant.
- Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900 ab Januar 2027, 1,5 Milligramm pro Kubikmeter für Dämpfe und Aerosole bei der Heißverarbeitung von Bitumen
- Einbautemperaturen bei temperaturabgesenktem Asphalt üblicherweise im Bereich von etwa 130 bis 140 Grad Celsius für Deckschichten, deutlich unterhalb der bisherigen Regeltemperaturen
- Pflicht zur transparenten Angabe der verwendeten Zusatztechnologie im Eignungsnachweis nach ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
Ausbauasphalt und die neue Klassifizierung nach TL AG-StB 26
Die TL AG-StB 26 verändern, wie Asphaltgranulat für die Wiederverwendung eingestuft wird. Bislang wurden die Eigenschaften des im Ausbauasphalt enthaltenen Bindemittels über den Erweichungspunkt Ring und Kugel sowie die Nadelpenetration beurteilt. Künftig gelten die Äqui-Schermodultemperatur und der zugehörige Phasenwinkel als verbindliche Grenzwerte, deren Überschreitung die Verwendung des Granulats für neues Asphaltmischgut ausschließt. Für Vergabestellen mit hohem Anteil an Ausbauasphalt in der Region ist diese Änderung mehr als eine technische Randnotiz, denn Prüfstellen müssen ihre Prüfverfahren umstellen und Auftragnehmer entsprechende Nachweise vorlegen können. Ab der Bausaison 2027 kommt zusätzlich die Pflicht zum Nachweis nach RAL GZ 808 für die Aufbereitung und Lagerung von Ausbauasphalt hinzu, sofern kein gleichwertiger, fremdüberwachter Nachweis vorliegt. Beide Anforderungen gehören als eigene Ordnungszahl in das Leistungsverzeichnis, nicht als beiläufiger Hinweis im Vorbemerkungstext, weil sich Nachweispflichten im Streitfall nur über konkrete Vertragsbestandteile durchsetzen lassen.
Besondere Leistungen gesondert ausschreiben
Die neuen ZTV Asphalt-StB 26 enthalten an mehreren Stellen kursiv gesetzte Hinweise, die Vergabestellen zur Aufnahme eigener Ordnungszahlen für besondere Leistungen auffordern. Das betrifft insbesondere Einbaumaßnahmen in der kalten Jahreszeit, ungünstige Geometrien, Handeinbauflächen sowie Bestandsmaßnahmen mit besonderen Anforderungen an die Abtragebene, an Profilverbesserungen und an die Abrechnung. Wird auf diese gesonderten Positionen verzichtet, landen die entsprechenden Mehraufwände später häufig als Nachtragsforderung auf dem Tisch, weil sie im ursprünglichen Preis schlicht nicht kalkulierbar waren.
Ein Punkt wird dabei regelmäßig unterschätzt. Mit sinkenden Einbautemperaturen verkürzt sich das Zeitfenster für den Transport vom Mischwerk zur Baustelle spürbar, was die Anforderungen an das Transportfahrzeug erhöht. Wer eine Ordnungszahl für den Mischguttransport ausschreibt, sollte deshalb auch die Anforderungen an die Wärmedämmung des Transportbehälters aufnehmen und nicht ausschließlich über Fahrzeit und Distanz kalkulieren.
Unterschiedliche Einführungstermine je nach Baulastträger beachten
Die neuen Regelwerke gelten nicht flächendeckend zum gleichen Zeitpunkt. Für die Autobahn GmbH des Bundes sind die TL Asphalt-StB 26 und die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 bereits seit April 2026 eingeführt. Die Obersten Straßenbaubehörden der Länder folgen im nächsten Schritt für Bundes- und Landesstraßen, in Niedersachsen etwa bereits seit Juni 2026, mit einer Empfehlung zur Anwendung auch auf Kreis- und Gemeindestraßen. Kommunale Baulastträger schließen sich erfahrungsgemäß zeitversetzt an. Für Vergabestellen bedeutet das, vor der Erstellung des Leistungsverzeichnisses zu prüfen, ob die eigene übergeordnete Behörde die ZTV Asphalt-StB 26 bereits verbindlich eingeführt hat oder ob die Anwendung derzeit nur empfohlen wird, denn davon hängt ab, ob ein Verweis im Vertrag zwingend oder freiwillig erfolgt.
Fazit für die Ausschreibung 2027
Wer die Ausschreibung für die Bausaison 2027 vorbereitet, kommt an einer Einzelprüfung der eigenen Leistungsverzeichnisse kaum vorbei, solange der aktualisierte Standardleistungskatalog noch fehlt. Sinnvoll ist es, bestehende Vorlagen systematisch gegen die neuen Anforderungen aus ARS 8/2026 und ARS 13/2026 zu prüfen und dort, wo der STLK noch keine passende Ordnungszahl bereithält, eigene Formulierungen mit klarem Bezug auf die neuen Regelwerke zu ergänzen. Für den Einstieg in die konkrete Formulierung von Ausschreibungstexten für Asphaltbauarbeiten und den Mischguttransport stellt Fliegl Baukom unter fliegl-baukom.de/services/info-fuer-behoerden-und-aemter praxisnahe Vorlagen für Vergabestellen bereit.

