Ab der Bausaison 2027 reicht der bloße Hinweis auf hochwertigen Asphalt in der Leistungsbeschreibung nicht mehr aus. Wer Ausbauasphalt in der Ausschreibung berücksichtigen will, muss den Nachweis nach RAL GZ 808 oder einen gleichwertigen Nachweis konkret einfordern. Für Vergabestellen bedeutet das, ihre Ausschreibungstexte an einer Stelle nachzuschärfen, die bislang oft nur allgemein formuliert war.
Was RAL GZ 808 genau regelt
RAL GZ 808 ist die Gütesicherung für die Aufbereitung und Lagerung von Ausbauasphalt, anerkannt seit Februar 2024 durch das RAL Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung. Sie setzt an einem Punkt an, der über die reine Wiederverwendungsquote hinausgeht. Ziel ist eine möglichst gleichmäßige Zusammensetzung des Asphaltgranulats, also seine Homogenität. Diese Gleichmäßigkeit entsteht durch zwei Faktoren, die in den Güte- und Prüfbestimmungen bewertet werden. Zum einen die sortenreine Gewinnung des Materials durch schichtweises Fräsen, zum anderen die sachgerechte Aufbereitung und Lagerung im Anschluss daran. Betriebe, die das Gütezeichen führen, verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Eigenüberwachung ihrer Prozesse und lassen sich zusätzlich regelmäßig von einer unabhängigen Stelle prüfen. Bewertet werden dabei unter anderem die Beschaffenheit der Lagerplätze, die Liefervereinbarungen mit den anliefernden Fräsunternehmen und das Verfahren, mit dem angeliefertes Material bei der Anlieferung kontrolliert wird.
Warum diese Details für eine Ausschreibung überhaupt relevant werden, erschließt sich erst im zweiten Schritt.
Warum der Nachweis ab 2027 zur Pflicht wird
Asphalt zählt zu den wenigen Baustoffen, die sich nach dem Rückbau nahezu vollständig wiederverwenden lassen, und neu produzierter Asphalt in Deutschland enthält im Durchschnitt bereits über 30 Prozent Ausbauasphalt. Trotzdem finden sich in der Vergabepraxis noch immer Ausschreibungen, die den Einsatz von Asphaltgranulat pauschal ausschließen, obwohl die technischen Regelwerke die Wiederverwendung erlauben und das Kreislaufwirtschaftsgesetz sie an anderer Stelle sogar fordert. Der Grund dafür liegt selten in der Technik selbst, sondern im Vertrauen. Ohne eine unabhängige Kontrolle konnte eine Vergabestelle kaum beurteilen, ob das Granulat einer Mischanlage tatsächlich gleichbleibend zusammengesetzt ist oder von Charge zu Charge schwankt. Genau diese Lücke schließt RAL GZ 808, indem es die Aufbereitung und Lagerung an feste, extern überprüfte Kriterien bindet.
Einzelne Vergabestellen haben diese Systematik inzwischen in ihre technischen Vertragsbedingungen übernommen. So verlangen die technischen Vertragsbedingungen für Straßenbauleistungen der Freien und Hansestadt Hamburg ab der Bausaison 2027 für die Aufbereitung und Lagerung von Ausbauasphalt ausdrücklich den Nachweis des Gütezeichens RAL GZ 808 oder einen gleichwertigen Nachweis. Andere Vergabestellen dürften diesem Beispiel folgen, sobald sich die Gütesicherung in der Breite etabliert hat. Damit stellt sich für jede Vergabestelle die praktische Frage, wie eine solche Anforderung konkret formuliert werden muss, ohne gegen das Vergaberecht zu verstoßen.
Diese Nachweise müssen Vergabestellen in der Ausschreibung verlangen
Der erste Baustein ist unkompliziert. Verlangt wird das aktuell gültige Zertifikat nach RAL GZ 808 von der Mischanlage, die den Ausbauasphalt aufbereitet und liefert. Dieses Zertifikat weist nach, dass Eigenüberwachung und Fremdüberwachung durchgängig stattfinden, und lässt sich im Zweifel bei der Gütegemeinschaft Aufbereitung und Lagerung von Ausbauasphalt gegenprüfen. Der zweite Baustein wird in der Praxis häufig unterschätzt, ist aber rechtlich zwingend. Wegen des Diskriminierungsverbots im Vergaberecht darf eine Ausschreibung Anbieter ohne RAL-Gütezeichen nicht automatisch ausschließen. Wer das Zertifikat fordert, muss deshalb im selben Absatz einen gleichwertigen Nachweis zulassen. Fehlt diese Klausel, ist die Ausschreibung angreifbar, selbst wenn die fachliche Anforderung an sich richtig ist.
Was ein gleichwertiger Nachweis enthalten muss
Ein gleichwertiger Nachweis liegt nach den einschlägigen Vergabebestimmungen nur dann vor, wenn ein Bieter durch geeignete Unterlagen die vollständige Erfüllung der Güte- und Prüfbestimmungen von RAL GZ 808 belegt. In der Praxis sollte die Ausschreibung deshalb konkret benennen, welche Punkte dieser Nachweis abdecken muss.
- Dokumentierte Eigenüberwachung des Aufbereitungsprozesses mit nachvollziehbaren Prüfprotokollen
- Regelmäßige Fremdüberwachung durch eine unabhängige, von der Vergabestelle akzeptierte Prüfstelle
- Nachweis der sortenreinen Gewinnung und schichtweisen Trennung des Ausbauasphalts nach Schichtzugehörigkeit
- Dokumentation von Lagerplatzbeschaffenheit, Liefervereinbarungen und Eingangskontrolle des angelieferten Materials
- Gültigkeit des Prüfzeugnisses ausschließlich für die jeweilige Ausschreibung, nicht als allgemeine Zulassung
Rechtlich stützt sich diese Vorgehensweise auf Artikel 43 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU, der öffentlichen Auftraggebern erlaubt, ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis zu verlangen, sofern eine gleichwertige Nachweisführung möglich bleibt. In Deutschland ist dies über Paragraf 7a Absatz 6 EU-VOB/A 2019 für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sowie über Paragraf 24 UVgO für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte abgebildet. Wer diese beiden Paragrafen in der Ausschreibung sauber referenziert, reduziert das Risiko einer Nachprüfung erheblich. Damit ist die Anforderung an der Mischanlage rechtssicher formuliert, doch die Homogenität, die dort entsteht, muss auch auf dem Weg zur Baustelle erhalten bleiben.
Homogenität endet nicht an der Mischanlage
So wichtig die Gütesicherung an der Mischanlage ist, sie beschreibt nur einen Teil des Weges, den der Asphalt bis zum fertigen Belag zurücklegt. Ein homogen aufbereitetes Granulat kann seine Gleichmäßigkeit auf der Fahrt zur Baustelle wieder verlieren, wenn sich das Mischgut im Transportfahrzeug mechanisch oder thermisch entmischt. Je höher der Anteil an Ausbauasphalt in der Mischung, desto empfindlicher reagiert das Material erfahrungsgemäß auf solche Störungen während Transport und Einbau. Vergabestellen, die eine durchgängige Qualitätskette von der Aufbereitung bis zum Einbau abbilden wollen, kommen deshalb an den Transportanforderungen nicht vorbei.
Ein Vorbild dafür existiert bereits in der Praxis. Seit 2015 sind Thermofahrzeuge im Bundesfernstraßenbau vorgeschrieben, seit 2019 gilt diese Vorgabe für alle neuen Asphaltflächen. Vergabestellen haben also schon länger Erfahrung darin, technische Anforderungen an den Transport in ihre Ausschreibungstexte zu übernehmen, und können diese Praxis nun sinnvoll um die Anforderungen aus RAL GZ 808 ergänzen.
Wer seine Ausschreibungstexte für die Bausaison 2027 überarbeitet, sollte deshalb beide Ebenen gemeinsam denken, die Aufbereitung des Ausbauasphalts und den anschließenden Transport zur Baustelle. Wie sich Temperaturverluste und Entmischung während des Transports mit thermoisolierten Abschiebefahrzeugen wie dem ASW Stone LKW Thermo vermeiden lassen, zeigen wir im Detail auf der Produktseite.

